Vereinsatzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen  Tourismusverein Kleinseenplatte “. Er soll in das

Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name

Tourismusverein Kleinseenplatte- TKS e.V. (e.V. = eingetragener Verein)

  • Der Verein hat seinen Sitz in Wesenberg
  • Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben

Zweck des Vereins ist die Förderung des Tourismus  in der Mecklenburgischen Kleinseenplatte.

  1. Der Verein verfolgt folgende Satzungszwecke insbesondere:
    1. Mitarbeit bei regionalen Planungen und touristischen Leitbildern
    1. Presse-/ Öffentlichkeitsarbeit
    1. Einrichtung einer Internetseite mit Informationen
    1. Förderung von Infrastrukturmaßnahmen
    1. Einwerben von Fördermitteln
    1. Moderation zwischen den Interessen der touristischen Unternehmen, und den Ämtern bzw. Gemeinden in Bezug auf die Erhebung und Verausgabung von tourismusspezifischen Abgaben
    1. Mitwirkung bei der Entwicklung eines touristischen Leitbildes
  2. Der Verein ist als Idealverein tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus
    1. ordentlichen Mitgliedern,
    1. fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern
  2. Ordentliches oder förderndes Mitglied des Vereins kann jede vollgeschäftsfähige, natürliche  Person sowie Unternehmen werden, die kein Mitglied einer Organisation sind, die aktiv gegen die Ziele des Vereins arbeitet.
  3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher

Aufnahmeantrag (per Brief, Telefax oder E-Mail), der an den Vorstand gerichtet werden soll.

  • Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, Ausschlussoder Tod.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung (per Brief, Telefax oder E-Mail) gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
  • Ein Mitglied kann durch einen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung vom Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss der Mitgliederversammlung soll schriftlich begründet und dem Mitglied zugesandt werden.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge und Umlagen erhoben.
  2. Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.
  3. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge und Umlagen durch Beschluss ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Verwirklichung des Satzungszweckes im Rahmen des Ihnen zugewiesenen Aufgabenbereiches aktiv mitzuwirken.
  • Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Vorstand erlassenen Beitrags-,  und sonstigen Ordnungen zu beachten.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden,und einem Stellvertretenden Vorsitzenden sowie zwei weiteren Vorstansmitgliedern.
  2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Die Vertretungsmacht durch zwei Mitglieder des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über EUR 1.000 € ein einstimmiger Beschluss aller Vorstandsmitglieder erforderlich ist.
  3. Es können weitere Vorstandsmitglieder berufen werden, die aber nicht Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der

Tagesordnung,

  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes,
  • Beschlussfassung von Rechtsgeschäften im Rahmen des von der Mitgliederversammlung genehmigten Haushalts.  

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch bis zu seiner Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, erfolgt auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Nachwahl.

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Ersten  Vorsitzenden bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung soll angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in der Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ersten Vorsitzenden.
  3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren (per Brief, Telefax oder E-Mail) beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann nur ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich (per Brief, Telefax oder E-Mail) bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
    1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes.
    1. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung desVereins.
    1. Ausschluss von Mitgliedern.
    1. Festsetzung der Beitragsordnung
    1. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
    1. Wahl eines Kassenprüfers

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens alle zwei Jahre einmal, möglichst im ersten Quartal, findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen (per Brief, Telefax oder E-Mail). Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des

Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse (per Brief, Telefax oder E-Mail) gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

  • Jedes ordentliche Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der

Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich (per Brief, Telefax oder E-Mail) eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

  • Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder haben nur ein Beratungsrecht.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein 1/4 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich (per Brief, Telefax oder E-Mail) unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Ersten Vorsitzenden, bei dessen

Verhinderung vom Stellvertretenden  Vorsitzenden, geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

  • Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend oder per Vollmacht gemäß § 13 (1) vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen.
  • Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheitder abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung bzw. zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  • Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 15 (5)).
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Erste Vorsitzender Vertretungsberechtigter Liquidator.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Haftung

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten des Vereins ist Waren/Müritz  Deutschland.

Der Verein und seine Mitglieder haften den Vereinsmitgliedern gegenüber – soweit dies gesetzlich zulässig beschränkt werden kann – grundsätzlich nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.